Anrechnung Kindergeld auf den Kindesunterhalt

  Unterhalt: Wovon das Kind leben soll

Einen Anspruch auf Unterhalt können Personen haben, die in einem verwandtschaftlichen Verhältnis zueinander stehen. Dieses verwandtschaftliche Verhältnis kann durch die Abstammung, eine Adoption oder durch eine Heirat bzw. mit einer eingetragenen Lebenspartnerschaft begründet werden.

Zum 1. Januar 2008 ist ein neues Unterhaltsrecht in Kraft getreten. Die wesentlichen Änderungen beziehen sich auf den neuen Mindestunterhalt für Kinder, eine geänderte Rangfolge im Mangelfall und eine Annäherung der Dauer des Betreuungsunterhalts für geschiedene und nicht verheiratete Mütter. Die Kindesunterhaltsbeträge der neuen und alten Bundesländer wurden vereinheitlicht.

Der Mindestunterhalt
Es gibt einen gesetzlich definierten Mindestunterhalt für minderjährige Kinder. Dieser ist am steuerrechtlichen Existenzminimum orientiert. Seit dem 1. Januar 2016 beträgt der Mindestunterhalt für Kinder von 0-5 Jahren 335 Euro, für Kinder von 6-11 Jahren 384 Euro und für Kinder von 12-17 Jahren 450 Euro.

Vom Mindestunterhalt kann der unterhaltsverpflichtete Elternteil grundsätzlich die Hälfte des Kindergeldes abziehen (§ 1612 b BGB), so errechnet sich der so genannte „Zahlbetrag“: Dieser beläuft sich beim derzeitigen Kindergeld für erste und zweite Kinder in Höhe von 240 Euro für Kinder von 0-5 Jahren auf 240 Euro, für Kinder von 6-11 Jahren auf 289 Euro und für Kinder von 12-17 Jahren auf 355 Euro.

Der Mindestunterhalt entspricht der untersten Stufe der Düsseldorfer Tabelle und geht von einem Nettoeinkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils bis zu 1.500 Euro aus. Liegt das Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils höher, fällt auch der zu zahlende Kindesunterhalt entsprechend höher aus (siehe „Die Höhe des Unterhalts“).

Neue Rangfolge im Mangelfall
Steht für die Unterhaltsberechtigten nicht ausreichend Einkommen des Unterhaltspflichtigen zur Verfügung, handelt es sich um einen Mangelfall. Im Mangelfall werden Unterhaltsansprüche gemäß einer Rangfolge befriedigt. Die neue Rangfolge gestaltet sich wie folgt:

Rang: Minderjährige Kinder und Kinder zwischen 18 und 21 Jahren, die sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, und im Haushalt der Eltern leben (so genannte volljährige privilegierte Kinder).
Seit dem 1. Januar 2008 müssen alle Unterhaltsansprüche der minderjährigen und volljährigen privilegierten Kinder vorrangig bedient werden. Wurde zum Beispiel vor der Reform der zu verteilende Unterhalt prozentual auf eine geschiedene Mutter und zwei Kinder aufgeteilt, erhalten seit der Reform zunächst alle Kinder Unterhalt. Der verbleibende Unterhalt wird auf die betreuenden Elternteile oder Ehegatt/innen im zweiten Rang verteilt.

Beispiel:
Karin lebt mit ihrer Tochter Anna (9 Jahre) zusammen. Der Vater von Anna ist Rainer. Rainer ist für Anna unterhaltspflichtig. Er hat vor drei Jahren Vera geheiratet. Vera und Rainer haben ein Kind bekommen, es heißt Emil (2 Jahre). Die Ehe ist inzwischen geschieden. Rainer hat insgesamt abzüglich seines Selbstbehalts 420 Euro Unterhalt zu verteilen. Weil Emil unter sechs Jahre alt
ist, stehen ihm 240 Euro Mindestunterhalt (Zahlbetrag) zu, Anna hat Anspruch auf 289 Euro.

Rang: Alle Elternteile, die Kinder betreuen und deshalb unterhaltsberechtigt sind oder im Falle einer Scheidung wären, und Ehegatt/innen bei Ehen von langer Dauer

Beispiel:
Vera und Karin stehen als betreuende Elternteile im zweiten Rang. Wenn Rainer nach Abzug des Kindesunterhalts und seines Selbstbehalts gegenüber Vera und Karin noch genug Unterhalt übrig bleibt, werden die Ansprüche von Karin und Vera erfüllt. Reicht die restliche Summe dafür nicht aus, wird sie im Rahmen einer Mangelfallberechnung zwischen Vera und Karin aufgeteilt.

Rang: Alle anderen Ehegatt/innen

Beispiel:
In diesem Fall steht niemand im dritten Rang.

Rang: Kinder, die nicht im 1. Rang stehen

Beispiel:
Anna hat inzwischen ihr Abitur gemacht. Sie zieht nach München, um dort Medizin zu studieren. Anna wird nun in den vierten Rang eingeordnet. Emil bleibt als Schüler im ersten Rang.

Rang: Enkelkinder und weitere Abkömmlinge

Beispiel:
Anna hat während ihres Studiums Noah kennen gelernt. Sie haben zusammen ein Kind, Emma. Anna und Noah können Emma nicht unterhalten, weil sie beide studieren. Emma würde nun hinter Emil, Karin, Vera und Anna im fünften Rang stehen.

Rang: Eltern

Beispiel:
Rainers Mutter, Thea, hat nur Anspruch auf eine geringe Rente. Thea steht unterhaltsrechtlich im sechsten Rang hinter Emil, Karin, Vera, Anna und Emma.

Rang: weitere Verwandte in aufsteigender Linie

Grundsätzlich könnten weitere Verwandte Unterhaltsansprüche geltend machen, wenn sie bedürftig sind.

Gegenüber allen Unterhaltsberechtigten außer den eigenen Kindern gelten jedoch höhere Selbstbehalte. Die Unterhaltspflicht ist dadurch genau begrenzt. Zudem gilt, dass außer den Kindern natürlich alle Unterhaltsberechtigten zunächst selbst für ihren Unterhalt sorgen müssen. Wenn Sie Unterhalt im Rahmen eines Mangelfalls beziehen, kann sich Ihr Anspruch durch die neue Rangfolge verändern. Lassen Sie gegebenenfalls prüfen, ob sich Änderungen ergeben.

 

Kindesunterhalt

Grundsätzliches
Jedes minderjährige nicht verheiratete Kind hat einen Unterhaltsanspruch, unabhängig davon, ob seine Eltern miteinander verheiratet sind oder nicht. Zwischen 18 und 21 Jahren sind Kinder den minderjährigen Kindern gleichgestellt, wenn sie im Haushalt eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Eltern sind ihren Kindern gegenüber grundsätzlich bis zu einer abgeschlossenen Berufsausbildung unterhaltspflichtig.

Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, leistet seinen Unterhalt durch die Pflege und Erziehung des Kindes und ist daher in der Regel nicht barunterhaltspflichtig. Der Elternteil, mit dem das Kind nicht zusammenlebt ist barunterhaltspflichtig. Wenn das Kind bei keinem der Elternteile lebt, sondern anderweitig untergebracht ist, sind beide Elternteile nach Höhe ihres Einkommens
unterhaltspflichtig. Auch bei gemeinsamer Sorge kann der Elternteil, bei dem das Kind lebt, Unterhaltsforderungen gegen den anderen Elternteil geltend machen und im Falle der Nichtzahlung Klage erheben. Hat das Kind seinen Aufenthalt bei beiden Eltern, (Wechselmodell) mit etwa hälftiger Aufteilung der Versorgungs- und Erziehungsaufgaben) sind beide Eltern anteilig nach ihrem jeweiligenEinkommen barunterhaltspflichtig für das Kind. (vgl. BGH XII 5996/13 Beschluss vom 05.11.2014).

Unterhaltsansprüche bestehen ab Geburt eines Kindes. Für Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, muss die Vaterschaft anerkannt oder festgestellt werden, um Unterhalt geltend machen zu können. Auf Antrag kann bei einem Antrag auf Vaterschaftsfeststellung der Mindestunterhalt für ein Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, gleichzeitig festgesetzt werden.

Ein Unterhaltsanspruch ist nur durchsetzbar, wenn er tituliert ist. Das heißt, um den Unterhalt eintreiben zu können, muss ein vollstreckbarer Titel vorliegen, in Form eines Beschlusses, eines Urteils oder ähnlichem. Aus diesen Urkunden über Unterhaltszahlungen kann die Zwangsvollstreckung betrieben werden. Zwangsvollstreckung bedeutet, dass ein titulierter Anspruch, der vom Schuldner nicht freiwillig bezahlt wird, mithilfe eines staatlichen Verfahrens zwangsweise durchgesetzt wird. Dazu können entweder Gerichtsvollzieher/innen Gegenstände beim Schuldner pfänden. Oder ein Vollstreckungsgericht kann das Arbeitseinkommen pfänden: Durch einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bewirkt es, dass der Arbeitgeber des Schuldners Teile seines Gehalts direkt an denjenigen auszahlt, der den zu vollstreckenden Anspruch hat.

Titulieren können Notar/innen, Rechtspfleger/innen und Richter/innen des Amtsgerichts und die Mitarbeiter/innen des Jugendamtes.
Zuständig ist in der Regel die zuständige Stelle am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes. Die Titulierung des Unterhalts durch Mitarbeiter/innen des Jugendamts ist bei jedem Jugendamt möglich und setzt die Zustimmung des/der Unterhaltspflichtigen voraus. Leistet der/die Unterhaltspflichtige die Unterschrift nicht freiwillig, muss der Titel in einem gerichtlichen Verfahren erstritten werden.

Hinweis: Der Gesetzgeber hat eine Erhöhung des Kindergeldes für das Jahr 2017 angekündigt. Eine Entscheidung über die Erhöhung des Kindergeldes ist für Mitte Dezember 2016 vorgesehen. Sobald das Kindergeld für 2017 endgültig feststeht, werden auch die Anmerkungen zur
Düsseldorfer Tabelle veröffentlicht. Veröffentlicht werden dann auch die aktualisierten „Zahlbetragstabellen“, die den Unterhalt nach Abzug des hälftigen bzw. bei volljährigen Kindern des vollen Kindergeldes ausweisen. Ebenso werden die Rechenbeispiele angepasst. Im Übrigen bleibt die Düsseldorfer Tabelle 2017 gegenüber der Tabelle 2016 unverändert. Dies gilt auch für die Anmerkungen zur Tabelle. Der dem Unterhaltschuldner zu belassende Selbstbehalt ändert sich nicht, nachdem dieser zum 01.01.2015 angehoben wurden.

Die Höhe des Unterhalts
Voraussetzung für die Zahlung des Kindesunterhalts ist die Leistungsfähigkeit des/der Verpflichteten. Allerdings gilt für minderjährige Kinder eine gesteigerte Unterhaltspflicht. Der/die Verpflichtete muss sich nach Kräften dafür einsetzen, dass der Lebensbedarf des Kindes gesichert ist. Dabei muss ihm/ihr ein Selbstbehalt verbleiben. Der Selbstbehalt stellt sicher, dass
der/die Unterhaltspflichtige für den eigenen Lebensunterhalt sorgen kann. Dieser liegt derzeit bei 880 Euro für Nichterwerbstätige und bei 1.080 Euro für Erwerbstätige gegenüber Unterhaltsberechtigten, die Ansprüche aus Rang 1 haben. Der Selbstbehalt gegenüber Ansprüchen aus Rang 2 liegt bei 1.200 Euro. Gegenüber volljährigen Kindern liegt der Selbstbehalt derzeit bei etwa 1.300 Euro. Der betreuende Elternteil hat keinen Selbstbehalt (Stand der Selbstbehalte: Anmerkung zur Düsseldorfer Tabelle 2017).

Beispiel:
Kurt ist der unterhaltspflichtige Vater von Tim (8 Jahre) und von den Zwillingsmädchen Lisa (3 Jahre). Er verdient 1.500 Euro. Bei einem Selbstbehalt von 1.080 Euro stehen 420 Euro Unterhalt zur Verfügung. Damit kann er nicht für alle zwei Kinder den Unterhalt von insgesamt 529 (240+289) Euro bestreiten. Die Unterhaltsansprüche der drei Kinder würden damit nur zum
Teil befriedigt.

Die Höhe des Kindesunterhalts bemisst sich nach dem Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils und dem Alter des Kindes.
Die Grundlage für die Unterhaltsberechung bildet der gesetzlich definierte Mindestunterhalt nach § 1612 a BGB (siehe erste Zeile Düsseldorfer Tabelle).

Je höher das Einkommen des barunterhaltsverpflichteten Elternteils ist, desto höher ist der zu zahlende Kindesunterhalt (siehe die folgenden Zeilen der Düsseldorfer Tabelle 2016), denn Kinder leiten ihre Lebensstellung von derjenigen ihrer unterhaltspflichtigen Eltern ab. Die Düsseldorfer Tabelle gibt Richtwerte vor, die fallabhängig nach oben oder unten korrigiert werden können.
Das Kindergeld ist ausschließlich für den Unterhalt des Kindes zu verwenden. Obwohl es beiden Eltern zu gleichen Teilen zusteht, wird es aus verwaltungstechnischen Gründen in der Regel in voller Höhe an den betreuenden Elternteil ausgezahlt, weshalb der barunterhaltspflichtige Elternteil seine Hälfte des Kindergeldes vom zu leistenden Kindesunterhalt abziehen kann. Die Summe, die der Unterhaltspflichtige nach Abzug des hälftigen Kindergeldes an das Kind zahlen muss, heißt Zahlbetrag.

Verfahren
Es ist grundsätzlich möglich sich über den Kindesunterhalt gütlich zu einigen. Dennoch ist es auf jeden Fall sinnvoll, den Unterhalt titulieren zu lassen, denn nur ein titulierter Unterhalt ist im Streitfall auch vollstreckbar. Darüber hinaus ist es möglich, eine freiwillige Beistandschaft für das Kind beim Jugendamt einzurichten. Dann betreibt das Jugendamt die Geltendmachung
des Unterhaltsanspruchs. Es ist auch möglich, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, in diesem Fall sollten Sie vorher das Verfahrenskostenrisiko klären.

Unterhalt kann für die Vergangenheit ab dem Zeitpunkt gefordert werden, ab dem der/die Unterhaltspflichtige in Verzug gesetzt wurde oder dem/der Antragsgegner/in eine Klage zugestellt wurde. Wichtig ist, das Kind zu benennen, für das Unterhalt gezahlt werden soll, und nach Möglichkeit in welcher Höhe und ab welchem genauen Datum Unterhalt gefordert wird. Nur dann ist gewährleistet, dass der Unterhalt rückwirkend geltend gemacht werden kann.

Zahlungsaufforderung
Um einen Unterhaltstitel zu erwirken, ist es wichtig, den/die Unterhaltspflichtige/n zur Zahlung oder zur Vorlage seiner Einkommensunterlagen aufzufordern, um ihm damit Gelegenheit zu geben, sich außergerichtlich zur Unterhaltszahlung zu verpflichten. Diese Zahlungsaufforderung, die Sie am besten per Einschreiben schicken, könnte in etwa so aussehen:

Lieber Georg,

Du bist unserem gemeinsamen Sohn Julian (vier Jahre) gegenüber unterhaltspflichtig.

Da Du 1.400 Euro netto verdienst, schuldest Du ihm einen Unterhalt von 335 Euro. Davon kannst Du Deinen Kindergeldanteil in Höhe von 95 Euro mit dem Kindesunterhalt verrechnen.

Ich fordere Dich hiermit auf, Kindesunterhalt in Höhe von 240 Euro (335 Euro minus 95 Euro) ab dem [Datum] zu zahlen.
Gleichzeitig fordere ich Dich auf, ab jetzt jeden Monat den Kindesunterhalt bis zum 1. eines Monats im Voraus an mich zu zahlen.

Kommst Du Deiner Unterhaltsverpflichtung nicht nach, werde ich mich an das Familiengericht wenden.

Viele Grüße
Petra

Wenn der/die Unterhaltspflichtige nicht reagiert, können Sie auf einem Vordruck, den die Jugendämter und Amtsgerichte zur Verfügung stellen, Kindesunterhalt im Vereinfachten Verfahren geltend machen.

Vereinfachtes Unterhaltsverfahren nach § 249 FamFG
Im so genannten Vereinfachten Verfahren können minderjährige Kinder eine erstmalige Titulierung von Unterhaltsansprüchen erreichen. Das Antragsverfahren läuft über den/die zuständige/n Rechtspfleger/in am Amtsgericht. TIPPDie erforderlichen Antragsformulare gibt es bei den Jugendämtern, beim Amtsgericht oder als Download auf der Homepage des Bundesministeriums der Justiz (www.bmj.de): Folgen Sie dort den Rubriken Recht/Rechtspflege/Familiengerichtliches Verfahren/Formulare. Das vereinfachte
Verfahren ist stark schematisiert und erlaubt höchstens die Geltendmachung von Unterhaltsbeträgen bis zu 120% des Mindestunterhalts abzüglich des hälftigen Kindergeldes. Das Formular unterscheidet zwischen veränderlichem und gleichbleibendem
Unterhalt. Überwiegend empfiehlt es sich, einen dynamischen Unterhaltstitel anzustreben. Dieser hat den Vorteil, dass sich bei Erreichen einer höheren Altersstufe oder Änderung der Tabellensätze der Unterhaltstitel automatisch anpasst und keine aufwändigen
Abänderungsanträge nötig sind. In der Regel titulieren auch die Jugendämter einen dynamischen Mindestunterhalt, da dieser für das Kind am günstigsten ist.

Kinder profitieren auf folgende Weise vom Vereinfachten Verfahren:

Der Einwand des/der Unterhaltspflichtigen, er/sie sei zur Zahlung nicht in der Lage, wird erschwert. Wenn der/die Verpflichtete zum Beispiel angibt, er/sie müsse aufgrund des eigenen Einkommens nur einen geringeren Betrag zahlen, muss er/sie gleichzeitig erklären, in welcher Höhe er/sie Unterhalt zahlen wird und sich dazu verpflichten.

Der/die Unterhaltspflichtige muss dann anhand eines Vordrucks Auskunft über seine/ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erteilen und diese belegen. Diese Auskunft wird dem Kind vom Gericht übermittelt und gleichzeitig wird dem Kind mitgeteilt, in welcher Höhe der/die Verpflichtete den Unterhalt zahlen wird. Das Kind kann dann beantragen, dass dieser Betrag durch einen Beschluss festgesetzt wird.

Das Kind, bzw. die sorgeberechtigte Person kann im Anschluss anhand der Auskunft des/der Unterhaltspflichtigen feststellen, ob ein über den festgesetzten Betrag hinausgehender Unterhaltsanspruch besteht und diesen gegebenenfalls im streitigen Verfahren
vor dem Familiengericht beanspruchen. Wenn das Kind durch die Prüfung der Unterlagen überzeugt ist, dass ein höherer Unterhaltsanspruch nicht besteht, kann es den Unterhalt bei dem im Vereinfachten Verfahren beschlossenen Betrag belassen.

Es wird also zunächst ein Unterhaltsbetrag tituliert, zu dem sich der/die Unterhaltspflichtige selbst verpflichtet. Dadurch entfällt ein hoher Anteil an Konfliktpotential. Dennoch wird im Einzelfall ein streitiges Verfahren erleichtert, da die Auskunft über die wirtschaftlichen Verhältnisse vorliegt.

Bei selbstständigen Unterhaltspflichtigen ist die Einkommensberechnung besonders schwierig. Hier ist anwaltliche Unterstützung unbedingt zu empfehlen. Der/die Unterhaltspflichtige muss die Steuererklärungen bzw. -bescheide der letzten drei Jahre vorlegen, ebenfalls die Gewinn- und Verlustrechnungen bzw. die Bilanzen der letzten drei Jahre.

Streitiges Unterhaltsverfahren
Es ist auch für alle Kinder möglich, im Wege des streitigen Unterhaltsverfahrens Unterhalt zu fordern. Nach dem neuen Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) ist seit 2009 erstmals auch
in erstinstanzlichen Unterhaltsstreitigkeiten die Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgeschrieben.

Bei einem streitigen Verfahren bzw. einem Antrag auf Unterhalt kann bei niedrigem Einkommen Verfahrenskostenhilfe beantragt werden. Zuvor ist jedoch die Möglichkeit zu prüfen, ob von dem/der Unterhaltspflichtigen Verfahrenskostenvorschuss verlangt werden kann. Voraussetzung ist die Leistungsfähigkeit des/der Unterhaltspflichtigen (s. Kapitel Beratung und dort: Juristische Beratung und ihre Kosten).

Da der Rechtspfleger im Vereinfachten Verfahren keine streitigen Fälle entscheiden kann, empfiehlt sich insbesondere in Fällen, in denen der/die Unterhaltspflichtige sich massiv gegen den Anspruch des Kindes zur Wehr setzt, einen Unterhaltsantrag beim Familiengericht zu stellen. Da in diesem Fall ohnehin das Gericht entscheiden wird, ist es sinnvoll, den Antrag gleich dort zu
stellen. Darüber hinaus kann ein solcher Antrag sinnvoll sein, wenn der/die Unterhaltspflichtige selbstständig ist oder der Kindesunterhalt voraussichtlich mehr als das 1,2-fache des Mindestunterhalts beträgt, ist ein streitiges Unterhaltsverfahren beim Familiengericht zu empfehlen, da Unterhalt in dieser Höhe nicht mehr mit dem vereinfachten Verfahren geltend gemacht werden kann. Auch wenn im Vereinfachten Verfahren bereits ein Unterhaltstitel geschaffen wurde, besteht die Möglichkeit, zusätzlich einen darüber hinausgehenden Unterhaltsanspruch im streitigen Unterhaltsverfahren geltend zu machen, wenn Sie der Meinung sind, der/die Unterhaltspflichtige könnte mehr Unterhalt leisten. Das Gericht kann Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse bei Arbeitgebern, Sozialversicherungsträgern und beim Finanzamt einholen. Wenn sich der Unterhaltsanspruch
dadurch um mindestens 10 Prozent erhöht, können Sie einen Abänderungsantrag stellen. Wenn sich die Einkommenssituation des/der Unterhaltspflichtigen verschlechtert hat, so hat auch diese/r die Möglichkeit, einen Abänderungsantrag zu stellen.
Oft benötigen Sie zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen rasch einen Unterhaltstitel. Dazu kann Unterhalt im Wege einer einstweiligen Anordnung beim Familiengericht geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass der Unterhaltspflichtige keine freiwilligen Zahlungen leistet und erfolglos zur Zahlung eines bestimmten monatlichen Betrags aufgefordert wurde. Aus der
Antragsbegründung muss sich schlüssig der geltend gemachte Unterhaltsanspruch ergeben: Sie müssen Tatsachen vortragen und beweisen, die das Gericht von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit Ihres Vortrags überzeugen. Dafür kommen Urkunden, Kopien, ärztliche Zeugnisse oder Zeugenaussagen in Betracht. Anwaltszwang gibt es hier nicht. Das Gericht trifft aufgrund einer summarischen Prüfung eine vorläufige Regelung. Wenn alle Beteiligten sich mit dieser Regelung zufriedengeben, kann sie auch von Dauer sein.

Mehrbedarf und Sonderbedarf
Sonderbedarfe sind außergewöhnlich hohe Kosten, die nicht regelmäßig anfallen und relativ unvorhersehbar waren. Darunter können z.B. eine kieferorthopädische oder heilpädagogische Behandlung, eine Klassenreise ins Ausland oder Kosten für die Anschaffung eines Computers aufgrund von Lernschwierigkeiten des Kindes fallen. Auch auf diese außergewöhnlichen Kosten hat das Kind einen Unterhaltsanspruch gegenüber dem/der Unterhaltspflichtigen. Allerdings wird Sonderbedarf in der Rechtsprechung relativ selten zugestanden: So sind beispielsweise Nachhilfestunden, Möbel fürs Kinderzimmer, Konfirmationen oder normale Klassenreisen nicht
als Sonderbedarf angesehen worden. Im Einzelfall ist entscheidend, ob der Bedarf tatsächlich überraschend, unregelmäßig und mit außergewöhnlich hohen Kosten verbunden ist.

Sonderbedarf kann bis ein Jahr nach seiner Entstehung gegenüber dem Unterhaltspflichtigen geltend gemacht werden. Nach Ablauf des Jahres kann er nur geltend gemacht werden, wenn der/die Unterhaltsverpflichtete in Verzug gekommen oder der Anspruch rechtshängig geworden ist.

Ein Mehrbedarf ist eine regelmäßige laufende Mehraufwendung, die im Interesse des Kindes berechtigt ist. Hierzu zählen zum Beispiel Kindergartenbeiträge. Die Kosten für einen Kitabesuch werden nach neuer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in vollem Umfang als Mehrbedarf des Kindes angesehen (Urteil des BGH vom 26.11.2008 – XII ZR 65/07). Lediglich die Kosten der Verpflegung in der Kinderbetreuungseinrichtung werden mit dem Tabellenunterhalt abgegolten und sind deshalb bei der Berechnung als ersparte Aufwendungen nicht zu berücksichtigen.

Die Kosten eines Mehrbedarfs muss der /die Unterhaltsverpflichtete nicht alleine tragen. Beide Eltern sind nach ihren Einkommensverhältnissen zu beteiligen. Anteilige Beteiligung bedeutet, dass die Eltern nach Abzug des angemessenen Selbstbehalts von derzeit 1.300 Euro das Verhältnis ihrer Einkommen zueinander betrachten und den entsprechenden prozentualen Anteil an – beispielsweise – den monatlichen Kosten für die Kinderbetreuungseinrichtung übernehmen.
Mehrbedarf ist ein kindesunterhaltsrechtlicher Anspruch, deshalb gilt wie beim Kindesunterhalt auch, dass er für die Vergangenheit erst ab dem Zeitpunkt gefordert werden kann, ab dem der/die Unterhaltspflichtige in Verzug gesetzt wurde oder der Antrag rechtshängig geworden ist.

Einen Musterbrief an den/die Unterhaltsverpflichtete/n zur Geltendmachung der anteiligen Kitakosten finden Sie als download unter www.vamv.de, bei „Presse“ unter dem Punkt „Hintergrundinformationen“.

Volljährige Kinder
Wenn das Kind volljährig ist, sind beide Eltern in Abhängigkeit von der Höhe ihres Einkommens barunterhaltspflichtig. Das volljährige Kind muss nun seinen Unterhaltsanspruch selbst geltend machen. Eine eventuell bestehende Beistandschaft des Jugendamtes endet zu diesem Zeitpunkt. In der Regel handelt es sich bei volljährigen Kindern, die einen Unterhaltsanspruch gegen
ihre Eltern haben, um Schüler/innen, Auszubildende, Student/innen oder Arbeitslose. Grundsätzlich hat jedes Kind einen Unterhaltsanspruch bis zur Vollendung einer abgeschlossenen Berufsausbildung. Hierzu gehört auch ein Hochschulstudium, das aber
in angemessener Zeit absolviert werden muss.

Die Höhe des Unterhaltsanspruchs von volljährigen Kindern hängt davon ab, ob sie noch zu Hause wohnen oder eine eigene Wohnung haben. Wenn die Kinder noch zu Hause leben, so gilt die letzte Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Eltern, wobei jeder Elternteil höchstens den Unterhalt zu leisten hat, der sich allein aus seinem eingen Einkommen ergibt.

Kinder, die nicht zu Hause wohnen, haben derzeit einen Unterhaltsbedarf von etwa 735 Euro (Stand: Anmerkung Düsseldorfer Tabelle 2016). Bei überdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern kann auch ein höherer Betrag geltend gemacht werden. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren können als Mehrbedarf geltend gemacht werden. Das Kindergeld dient dem Bedarf des Kindes und wird voll vom Unterhaltsbedarf abgezogen. Bezieht ein Elternteil das Kindergeld, muss er das Kindergeld an das Kind weiterleiten. Auf den Unterhaltsbedarf des Kindes werden auch seine regelmäßigen
Einkünfte, zum Beispiel die Ausbildungsvergütung (abzüglich 90 Euro ausbildungsbedingtem Mehrbedarf Stand: Anmerkung Düsseldorfer Tabelle 2016), ein BAföG-Darlehen oder Ausbildungsbeihilfen angerechnet.

Auch Vermögen muss das Kind für seinen Lebensunterhalt einsetzen. Die Eltern können dem Kind gegenüber bestimmen, in welcher Form sie den Unterhalt leisten. Sie können dem Kind gegenüber zum Beispiel Naturalunterhalt anbieten, in Form von Kost und Logis. Hier müssen schwerwiegende Gründe gegen diese Form des Unterhalts sprechen, damit das Kind stattdessen Barunterhalt verlangen kann.
Eine Entscheidung hierüber kann im Einzelfall nur das Familiengericht fällen, das das Unterhaltsbestimmungsrecht der Eltern abändern kann.

Gegenüber volljährigen Kindern haben Eltern einen erhöhten Selbstbehalt. Dieser liegt bei mindestens 1.300 Euro (Stand: Anmerkung Düsseldorfer Tabelle 2016). Nicht verheiratete volljährige Kinder unter 21 Jahren, die im Haushalt eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, sind nicht verheirateten minderjährigen Kindern
gleichgestellt. Ihnen gegenüber gelten die gleichen Selbstbehaltssätze wie für minderjährige Kinder. Volljährige Kinder, die nicht mehr im Elternhaushalt leben und sich nicht mehr in der allgemeinen Schulausbildung befinden, stehen im Mangelfall hinter den Ansprüchen von Ehegatt/innen und betreuenden Elternteilen sowie denen von minderjährigen Kindern zurück.

Beratung und Unterstützung
Wenn Sie Schwierigkeiten mit den Unterhaltszahlungen für Ihr Kind haben, gibt es verschiedene Beratungs- und Unterstützungsangebote. Da das Unterhaltsrecht kompliziert ist, empfehlen wir Ihnen, sich unbedingt beraten zu lassen. Sie haben zwar die Möglichkeit, bis auf die Durchführung des streitigen Verfahrens (Anwaltszwang!) alles allein zu erledigen. Dies
erfordert aber ein hohes Maß an Sachkompetenz, viel Zeit und besonders viele Nerven.

Sie haben die folgenden Möglichkeiten:

Eine Anwältin / ein Anwalt kann Ihnen Beratung und Unterstützung bieten, wenn der/die Unterhaltspflichtige unregelmäßig oder gar nicht zahlt oder wenn Sie sich nicht sicher sind, ob der Unterhalt in der richtigen Höhe tituliert ist. Über die Rechtsanwaltskammer oder das Amtsgericht können Sie kompetente Anwält/innen finden. Ihr Kind ist in diesem Fall der
Antragsteller des Unterhaltsantrags, daher hat es einen Anspruch auf Beratungs- und Verfahrenskostenhilfe.
Das Jugendamt bietet kostenfreie Unterstützung und Vertretung in unterhaltsrechtlichen Fragen an. Es ist im Rahmen des § 18 SGB VIII verpflichtet, Sie zu Unterhaltsfragen zu beraten. Sie können eine freiwillige Beistandschaft für Ihr Kind einrichten, die sich auf die Durchsetzung unterhaltsrechtlicher Ansprüche beschränken lässt. Diese unterhaltsrechtliche Unterstützung im
Rahmen einer freiwilligen Beistandschaft ist auch bei gemeinsamer Sorge möglich. Das Jugendamt verfügt kraft amtlicher Zuständigkeit über einen erweiterten Handlungsrahmen in Bezug auf den/die Unerhaltspflichtige/n. So kann es zum Beispiel den Aufenthalt eines/r unbekannt verzogenen Unterhaltspflichtigen ermitteln und kann über weitere Behörden Auskunft über die wirtschaftlichen Verhältnisse einholen, z.B. bei der Arbeitsagentur. Wenn Sie unsicher sind, ob alle Einnahmen des/der Unterhaltspflichtigen berücksichtigt wurden, geben die Mitarbeiter/innen des Jugendamtes Auskunft über die Grundlage, auf der das Einkommen berechnet wurde. Es ist dabei wichtig, dass nicht nur Einkommensbescheide des Arbeitgebers, sondern auch die Einkommenssteuererklärung gefordert wird. Dadurch fließen auch zu versteuernde Nebentätigkeiten in die Unterhaltsberechnung mit ein.
Bezieht der/die Unterhaltspflichtige Lohnersatzleistungen oder Rente und zahlt keinen Unterhalt, können Sie einen so genannten Abzweigungsantrag stellen. Dazu müssen Sie sich an die Krankenkasse, die Rentenversicherung oder die Arbeitsagentur wenden und einen formlosen Antrag stellen. Im Antrag sind die Unterhaltsverpflichtung des/der Leistungsberechtigten und die
Tatsache, dass kein Unterhalt gezahlt wird, darzulegen. Falls Sie einen Titel haben, ist er beizulegen. Nach Möglichkeit sollten Sie auch das Geburtsdatum und die Versicherungsnummer des/der Leistungsberechtigten angeben. Der Leistungsträger prüft den Anspruch und zahlt einen Teil der Leistung direkt an Sie aus. Diese Möglichkeit steht aber nur Kindern und Ehegatt/innen zur Verfügung. Nicht Verheiratete und geschiedene Ehegatt/innen können diesen Weg nicht gehen. 
Eine Strafanzeige ist das letzte Mittel, das Sie wählen können, wenn der/die Unterhaltspflichtige dauerhaft keinen Unterhalt zahlt. Sie haben die Möglichkeit, bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft Strafanzeige wegen Unterhaltspflichtverletzung zu stellen, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft wird.

Unterhaltsvorschuss
Wenn Ihr Kind keinen Unterhalt bekommt oder der Unterhalt unter dem Mindestunterhalt liegt, können Sie bei der Unterhaltsvorschusskasse Unterhaltsvorschuss beantragen. Der Antrag ist schriftlich bei der zuständigen Unterhaltsvorschuss-Stelle (in der Regel das Jugendamt, in dessen Bezirk Ihr Kind lebt) zu stellen. Das Antragsformular und das UVG-Merkblatt erhalten Sie bei der Stadt- Gemeinde- oder Kreisverwaltung.

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses entspricht dem Mindestunterhalt abzüglich des Kindergeldes. Die Leistung kann für maximal sechs Jahre und solange das Kind das 12. Lebensjahr nicht vollendet hat in Anspruch genommen werden.

Kinder bis zum sechsten Geburtstag: 145 Euro / Monat
Kinder bis zum zwölften Geburtstag: 194 Euro / Monat

Waisengeldbezüge und etwaige eingehende Unterhaltszahlungen werden vom Unterhaltsvorschuss abgezogen.

Wenn Sie erneut heiraten, endet der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Wenn Sie jedoch mit einem neuen Partner / einer neuen Partnerin zusammenleben, können Sie weiter Unterhaltsvorschuss für Ihr Kind beziehen, vorausgesetzt es ist nicht die Mutter / der Vater des Kindes. Sie haben auch bei gemeinsamem Sorgerecht Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.

Zahlt der/die Unterhaltspflichtige Unterhalt, der unter dem Mindestunterhalt liegt, werden diese Zahlungen auf den Unterhaltsvorschuss angerechnet. Zahlt der/die Unterhaltspflichtige keinen Kindesunterhalt und läuft ein Verfahren gegen ihn/sie, können Sie auch für die Dauer des Verfahrens Unterhaltsvorschuss beantragen. Sobald regelmäßig Unterhalt vom Vater / von der Mutter Ihres Kindes eingeht, muss das Jugendamt die Vorschusszahlung einstellen und Ihnen den Unterhalt auszahlen. Das ist wichtig, damit Ihnen keine zusätzlichen Monate von dem begrenzten Zeitraum der sechs Jahre verloren gehen. Die Deckung von Unterhaltsschulden ist hier nachrangig gegenüber dem aktuellen Unterhaltsbedarf des Kindes.

Der Unterhaltsvorschuss ist eine Vorleistung ausbleibender Unterhaltszahlungen. Er befreit den/die Unterhaltspflichtige/n nicht von der Unterhaltsschuld. Das Jugendamt ist verpflichtet, die vorgestreckten Unterhaltsleistungen wieder einzutreiben. Deshalb sind Sie auch verpflichtet, den Namen und Aufenthaltsort des Vaters Ihres Kindes anzugeben, soweit er Ihnen bekannt ist. Wenn Sie sich weigern, bei der Feststellung der Vaterschaft mitzuwirken, ist der Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen ausgeschlossen. Anders ist der Fall, wenn Sie den Vater Ihres Kindes nicht kennen oder schwerwiegende Gründe dagegen sprechen, den Vater ihres Kindes bekannt zu geben. Dann muss Unterhaltsvorschuss für Ihr Kind gezahlt werden. Da der Unterhaltsvorschuss in den meisten Fällen den Bedarf eines Kindes nicht deckt, empfehlen wir Ihnen, zusätzlich für Ihr Kind Sozialgeld zu beantragen.
Einen Anspruch auf Sozialgeld hat Ihr Kind auch, wenn es keinen Kindesunterhalt bekommt oder sein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss ausgeschöpft ist.

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