Gemeinsame Sorge

Die „elterliche Sorge“ umfasst die Pflich und das Recht, für ein minderjähriges Kind zu sorgen. Neben der AUfgabe, das Kind zu pflegen und zu erziehen und sein Vermögen zu verwalten beinhaltet sie auch die Berechtigung, das Kind gesetzlich zu vertreten. Die tatsächliche Sorgeverantwortung wird jedoch durch die elterliche Sorge nicht abschließend umfasst: So wird die elterliche Verpflichtung, finanziell für das Kind zu sorgen, duch das Unterhaltsrecht und das Recht auf Umgang mit dem Kind durch das Umgangsrecht geregelt. Unterhalts-, Umgangs- und Sorgerecht bestehen unabhängig voneinander. So besteht die Verpflichtung eines Elternteils zu Unterhaltszahlungen ganz unabhängig davon, ob er das Sorgerecht hat oder nicht. Ebenfalls unabhängig vom
Sorgerecht hat jeder Elternteil ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wobei er dann in den Zeiten, in denen sich das Kind bei ihm aufhält, auch die Sorge in Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuuung für das Kind inne hat.

Haben Eltern die gemeinsame Sorge für ihr Kind, müssen sie diese in gegenseitigem Einvernehmen ausüben und bei Meinungsverschiedenheiten versuchen, sich zu einigen. Hat ein Elternteil die alleinige Sorge für das Kind, kann er alle Entscheidungen im Rahmen des Sorgerechts allein treffen.

Gemeinsame Sorge bei getrenntlebenden Eltern
Leben die Eltern nicht nur vorübergehen getrennt, gliedert sich die gemeinsame Sorge in zwei Bereiche auf: In Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung müssen sie Eltern weiterhin einvernehmliche Entscheidungen treffen, während der Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, in der Regel in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens allein entscheiden kann. Die Eltern können sich auch entscheiden ein Wechselmodell zu praktizieren. Mehr darüber unter Wechselmodell

Der Antrag auf übertragung der Gemeinsame Sorge
Stimmt die Mutter dem gemeinsamen SOrgerecht nicht zu, kann der Vater (Gesetz zu Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheiratete Eltern 2013) bei Gericht einen Antrag auf gemeinsame Sorge stellen (§ 1626 a Abs.2 S.1 BGB). Das Gericht überträgt die gemeinsame Sorge den Eltern, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht. Diese neue Regelung gilt ohne Einschränkung für alle nicht miteinander verheirateten Eltern, ganz egal ob die Kinder vor dem Inkrafttreten oder nach dem Inkrafttreten der Neuregelung 2013 geboren wurden.

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